Mutterschutz im Carrosseriebetrieb


Markt und Technik

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, in seinem Betrieb Schwangere und Stillende sowie deren Kind vor Gefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen. Eine Schwangere gilt grundsätzlich als arbeitsfähig, ausser wenn sie krank ist oder durch die Arbeit eine Gefährdung für das ungeborene Kind oder die Schwangere selbst besteht.

Die Schwangerschaft ist keine Krankheit; sie hat jedoch eindeutige Veränderungen im Organismus der Frau zur Folge. Dazu gehören Gewichtszunahme, Erhöhung der Atem- und Herzfrequenz, Müdigkeit usw. Diese Veränderungen erschweren gewisse Arbeiten oder gefährden sogar die Gesundheit der Frau und des werdenden Kindes. Auch kann der Umgang mit Chemikalien (Lösungsmittel, Lacke, Spachtelmassen usw.) oder physikalischen Belastungen (Lärm, Vibrationen) potenziell zu Gefährdungen für das Kind im Mutterleib ab dem ersten Tag der Schwangerschaft führen.

Hauptsächliche Bestimmungen

Der Arbeitgeber hat schwangere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden (Art. 35 Abs. 1 ArG). Die Mutterschutzverordnung (822.111.52) regelt die Details. Schwangere Frauen dürfen nur dann gefährliche und beschwerliche Arbeiten verrichten, wenn aufgrund einer Risiko­beurteilung feststeht, dass keine gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind vorliegt, oder wenn eine solche Belastung durch geeignete Schutzmassnahmen ausgeschaltet werden kann (Art. 62 ArGV 1).

Hilfe bei der Risikobeurteilung

Die betrieblichen Risiken und die zu treffenden Schutzmassnahmen werden durch den Arbeitgeber in der Risikobeurteilung festgehalten. Dazu besteht eine durch Fachspezialisten ausgearbeitete Vorlage, mit deren Hilfe der Arbeitgeber in Standardsituationen die Schutzmassnahmen für eine sichere Schwangerschaft eintragen kann.
Diese Risikobeurteilung und die dort festgelegten Schutzmassnahmen werden mit der Schwangeren besprochen und unterzeichnet. Die Schutzmassnahmen sind regelmässig zu überprüfen und bedarfsweise zu ergänzen. Aufgrund dieser Risikobeurteilung entscheidet die behandelnde Ärztin (oder der Gynäkologe) über die Weiterbeschäftigung oder ein allfälliges Beschäftigungsverbot. Die Vorlage findet sich im Arbeitssicherheits-Handbuch der Branchenlösung BAZ.

Einverständnis zur Beschäftigung und Ersatzarbeit

Schwangere und stillende Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden (Art. 35a Abs. 1 ArG). Auf ihr Verlangen sind diese Frauen von Arbeiten zu befreien, die für sie beschwerlich sind (Art. 64 Abs. 1 ArGV 1). Der Arbeitgeber muss ihnen dann nach Möglichkeit eine gleichwertige Ersatzarbeit ohne Risiken vorschlagen – und zum gleichen Lohn. Kann er das nicht, haben die Arbeitnehmerinnen das Recht, die Arbeit nicht zu verrichten und Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes (Art. 35 und Art. 35b ArG).

Bei hauptsächlich stehend zu verrichtender Tätigkeit haben schwangere Frauen zudem ab dem vierten Schwangerschaftsmonat Anrecht auf eine tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden und zusätzliche Kurzpausen. Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat sind stehende Tätigkeiten auf insgesamt vier Stunden pro Tag zu beschränken. Eine schwangere Frau darf auf blosse Information hin von der Arbeit wegbleiben oder diese verlassen (Art. 35a Abs. 2 ArG). Der Lohn ist ihr dann allerdings nicht unbedingt geschuldet, sofern sie kein Arztzeugnis vorlegt.

Die Zeit nach der Geburt: Zeit zum Stillen

Auch nach Geburt und Mutterschaftsurlaub sind Mütter am Arbeitsplatz geschützt. So sind ihnen die für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch erforderlichen Zeiten freizugeben (Art. 35a Abs. 2 ArG). Wie viel genau, das ist unter Art. 60 Abs. 2 ArGV 1 geregelt und variiert von 30 bis 90 Minuten pro Arbeitstag. Die Arbeitnehmerin verfügt unabhängig davon, ob sie im Betrieb stillt oder den Arbeitsplatz zum Stillen verlässt, über dieselbe bezahlte Stillzeit. Unter dem Titel «Mutterschutz im Betrieb» kann beim Seco ein Leitfaden für Arbeitgeber kostenlos bestellt werden, entweder gedruckt oder als PDF-Download.

Text: Henrik Petro

Mutterschutz im Betrieb

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