Wichtige Fragen und unsere Antworten für den Schadensfall
Unfall und Ersatzwagen
Die häufigsten Fragen zu Ersatzwagen und Unfallfahrzeugen
Im Schadensfall tauchen immer wieder Fragen zu Versicherungsleistungen, Ersatzwagen und weiteren rechtlichen Fragen auf. Wir haben für Sie die wichtigsten Tipps und Informationen zusammengestellt. Auch Ihr nächster carrosserie suisse Fachbetrieb hilft Ihnen gerne weiter.
Anspruchsregelung Ersatzwagen
Sind die Kosten für einen Ersatzwagen im Reparaturfall durch die Versicherung gedeckt?
Gemäss der Schadenpraxis bestreiten relevante Schweizer Versicherungen den Anspruch auf Entschädigung eines Ersatzfahrzeugs im Teil- oder Totalschaden nicht. Bei Nutzung des Fahrzeugs für Erwerbstätigkeit oder Arbeitsweg besteht nicht nur ein Recht, sondern auch eine «Pflicht» zur Beschaffung eines kostengünstigen, gleichwertigen Ersatzfahrzeugs.
Zusätzlich berechtigen auch familiäre Verpflichtungen, Hobbys, geplante Ferien und abgelegene Wohnlagen zu einem Ersatzfahrzeug. Die Kostenübernahme wird von den Versicherungen nicht mehr in Frage gestellt, und ein Nachweis ist nicht erforderlich. Verzichtet der Geschädigte auf ein Ersatzfahrzeug, hat er Anspruch auf Entschädigung der Fixkosten wie Motorfahrzeugsteuern, Versicherungsprämien und Parkplatzkosten.
Es werden Tagespauschalen von CHF 30.- bis 50.- empfohlen.
Dauer der Ersatzwagenentschädigung:
Das Ersatzfahrzeug ist für die notwendige Reparaturzeit geschuldet. Verzögerungen, die nicht vom Kunden oder Reparaturbetrieb verursacht werden, müssen ebenfalls entschädigt werden. Bei Totalschaden übernimmt die Versicherung die Kosten bis zur Ersatzbeschaffung, die in der Regel etwa 10 Tage dauert. Bei längeren Abklärungen muss die Versicherung die zusätzlichen Tage entschädigen.
Wenn ein Fahrzeug nach individuellen Spezifikationen bestellt wurde und kein entsprechendes Fahrzeug verfügbar ist, sind die Kosten bis zur Lieferung des Neufahrzeugs geschuldet, auch wenn Lieferfristen mehrere Monate betragen können. In solchen Fällen suchen alle Beteiligten nach einer vernünftigen Lösung.
*Die beschriebenen Ausführungen beziehen sich auf die Regelfälle. In jedem Fall ist der individuell-konkrete Versicherungsvertrag zu konsultieren.
Mit freundlicher Genehmigung von Swissgarant
Nur bei entsprechender Deckung (siehe Versicherungsvertrag / Police / AVB).
Anspruchsberechtigung im Kaskofall fremdverschuldet (z.B. Auslandschaden)
Die eigene Versicherung bezahlt die Kosten für das Ersatzfahrzeug in der Regel erst nach erfolgreichem Regress beim haftpflichtigen Versicherer. Unter Umständen werden bei Schäden, welche im Ausland passiert sind, nur die Kosten gemäss länderspezifischer Rechtsgrundlage entschädigt. Unter Umständen gehört das Ersatzfahrzeug nicht dazu.
Mit freundlicher Genehmigung von Swissgarant
Wo finden ich den nächsten Carrosseriebetrieb?
Nutzen Sie unser Branchenverzeichnis und finden Sie Ihren nächstgelegenen Fachspezialisten.
Erklärung Unfallfrei - Unfallwagen
Die Begriffe Unfallfrei und Unfallwagen werden umgangssprachlich oft verwendet. Vor allem beim Kauf von Occasionfahrzeugen spielen diese Begriffe eine wichtige Rolle. Deshalb ist die genaue Definition von zentraler Bedeutung.
Eine geringfügige Deformation, welche im täglichen Gebrauch (z. B. Türeinschlag oder kleinere Kratzer in der Fahrzeuglackierung) entstehen kann.
Als «Unfallfrei» gilt ein Fahrzeug, welches bisher keinen Unfallschaden erlitten hat.
Wenn ein Fahrzeug den Umfang eines Bagatellschadens überschritten hat, gilt es als «nicht unfallfrei».
Ein «Unfallwagen» ist ein Fahrzeug, welches eine erhebliche Beschädigung aufweist und unrepariert ist.
Jedes Fahrzeug, welches einen Schaden, der grösser als ein Bagatellschaden (z.B. kleine Parkbeule) ist, erlitten hat, gilt als nicht unfallfrei. Die Bezeichnung «nicht unfallfrei» darf aber nicht mit dem Ausdruck «Unfallwagen oder Unfallfahrzeug» verwechselt werden.
Von einem Unfallwagen spricht man erst, wenn primär tragende Carrosserieteile (Hauptträger, Aufhängungen für Motor, Achsen, Getriebe, sowie Federbeinaufnahmen) erheblich beschädigt wurden. Nährere Details können Sie in den Bewertungsrichtlinien des Verbands Freiberuflicher Sachverstänidiger Schweiz vffs nachlesen.
Beachten beim Kauf eines Fahrzeugs
Beim Kauf eines Fahrzeuges hat der Verkäufer (z.B. Occasionshändler) die Pflicht, Schäden durch Unfälle unaufgefordert offen zu legen. Wird nachträglich festgestellt, dass der gekaufte Wagen einen oder mehrere Schäden erlitten hat, kann der Verkäufer juristisch belangt werden (Rücknahme, Nachlass auf den Verkaufspreis). Ausgenommen davon sind Bagatellschäden.