Reform AHV 21 - das ändert sich


Verband

Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform AHV 21 angenommen und damit die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert. Die Reform tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Im folgenden pdf-Dokument finden Sie die Anpassungen im Überblick.

Angenommen wurden sowohl die Änderung des AHV-Gesetzes als auch der Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer. Die beiden Vorlagen waren miteinander verknüpft. Die Finanzen der AHV und das Niveau der Rentenleistungen sind somit für die nächsten Jahre gesichert. Das Referenzalter von Frauen und Männern wird auf 65 Jahre vereinheitlicht, der Altersrücktritt wird flexibilisiert und die Mehrwertsteuer (MWST) leicht erhöht.

pdf - Stabilisierung der AHV - Was ändert?
 

Was ändert sich?

Referenzalter 65 für Frauen und Männer
Das Referenzalter für Frau und Männer wird neu für beide 65 sein. Die Angleichung auf das neue Referenzalter für Frauen wird schrittweise von 64 auf 65 um jeweils 3 Monate pro Jahr erfolgen.Dies bedeutet:

  • für Frauen mit Jahrgang 1961 gilt das neue Referenzalter von 64 Jahre und 3 Monate
  • für Frauen mit Jahrgang 1962 gilt das neue Referenzalter von 64 Jahre und 6 Monate
  • für Frauen mit Jahrgang 1963 gilt das neue Referenzalter von 64 Jahre und 9 Monate
  • für Frauen mit Jahrgang 1964 gilt das neue Referenzalter 65 Jahre

Ausgleich für Frauen der Übergangsgeneration der Jahrgänge 1961 bis 1969

  • Ein lebenslanger Rentenzuschlag für die Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Rente nicht vorbeziehen.
  • Tiefere Kürzungssätze für Frauen der Übergangsgeneration, welche die Altersrente vorbeziehen.

Flexibler Rentenbezug ab 63 Jahren bis 70 Jahren (voraussichtliches Inkrafttreten 01.01.2027)

  • Renten können neu ab einem frei gewählten Monat bezogen werden
  • Teilrentenbezug und Teilrentenaufschub (20 % bis 80 %)

Verbesserung der Rente dank AHV-Beiträge nach dem Referenzalter 65

  • Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach 65 mit der Möglichkeit auf einen Verzicht auf den Freibetrag für Erwerbstätige im Rentenalter und  Berücksichtigung der nach dem Referenzalter (65 Jahre) bezahlten AHV-Beiträge.

Die vorgesehenen Änderungen im Bereich der 1. Säule sind umfangreich. Weitere Auskünfte dazu erteilt Ihnen die AK Mobil.  

Weitere Informationen - zur Webseite der AHV

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